Mitmachen und selbst aktiv werden


Voraussetzungen für den aktiven Einsatzdienst

Der First-Responder-Dienst ist ein freiwilliger medizinischer Fachdienst der Freiwilligen Feuerwehr Dormitz. Unsere Einsatzkräfte übernehmen Verantwortung für Menschen in oftmals lebensbedrohlichen Ausnahmesituationen. Aus diesem Grund legen wir großen Wert auf eine sorgfältige Auswahl, fundierte Ausbildung und kontinuierliche Fortbildung unserer Helfer.

Für die Teilnahme am aktiven Einsatzdienst sind insbesondere folgende Voraussetzungen erforderlich:

  • Mindestalter von 18 Jahren
  • körperliche und gesundheitliche Eignung
  • persönliche Zuverlässigkeit und Verantwortungsbewusstsein
  • psychische Belastbarkeit für medizinische Einsatzlagen
  • Bereitschaft zur regelmäßigen Teilnahme an Aus- und Fortbildungen
  • Verschwiegenheit im Umgang mit personenbezogenen und medizinischen Daten
  • Teamfähigkeit sowie sicheres und ruhiges Handeln unter Belastung
  • Identifikation mit den Werten unserer Organisation und dem Ehrenamt

Darüber hinaus erfolgt vor der eigenständigen Teilnahme am Einsatzdienst eine umfassende Einweisung in sämtliche organisatorischen Abläufe, Fahrzeuge, Medizinprodukte und Einsatzstandards unseres First-Responder-Dienstes.

Die Anforderungen orientieren sich an den Vorgaben des Leitfadens für örtliche Einrichtungen organisierter Erster Hilfe in Bayern (HvO/First Responder). Dieser fordert neben der persönlichen und gesundheitlichen Eignung insbesondere eine ausreichende medizinische Qualifikation sowie die regelmäßige Teilnahme an Fortbildungen, um eine dauerhaft hohe Qualität der Patientenversorgung sicherzustellen.

Da unsere Einsatzkräfte ehrenamtlich tätig sind, erwarten wir zudem ein hohes Maß an Eigeninitiative, Zuverlässigkeit und Verantwortungsbewusstsein. Jede Helferin bzw. jeder Helfer trägt mit seinem Engagement dazu bei, dass der First-Responder-Dienst im Einsatzgebiet jederzeit leistungsfähig bleibt und der Bevölkerung im Notfall schnell und qualifiziert geholfen werden kann.


Mitwirkung minderjähriger Mitglieder im First-Responder-Dienst

Der Förderverein First Responder Dormitz ermöglicht Jugendlichen unter bestimmten Voraussetzungen eine schrittweise Heranführung an den aktiven First-Responder-Dienst. Dabei stehen eine qualifizierte Ausbildung, der Schutz der minderjährigen Mitglieder sowie die Sicherheit der Patientinnen und Patienten jederzeit im Vordergrund.

Die sanitätsdienstliche Ausbildung für den aktiven Einsatzdienst ist grundsätzlich erst ab Vollendung des 16. Lebensjahres möglich. Eine Mitwirkung am Einsatzdienst zwischen dem 16. und 18. Lebensjahr erfolgt ausschließlich unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Jugendarbeitsschutzgesetzes, der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften sowie der internen Dienst- und Ausbildungsregelungen des Fördervereins First Responder Dormitz.

Voraussetzung für die Teilnahme am aktiven Einsatzdienst ist die gesundheitliche und persönliche Eignung sowie die vorherige schriftliche Einwilligung aller Erziehungsberechtigten. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

Für minderjährige Mitglieder gelten zum Schutz ihrer körperlichen und psychischen Gesundheit sowie zur Gewährleistung einer sicheren Patientenversorgung insbesondere folgende verbindliche Regelungen:

  • Minderjährige dürfen keine eigenständigen Einsatzdienste, Bereitschaften oder Rufbereitschaften übernehmen.
  • Eine Teilnahme am Einsatzdienst erfolgt ausschließlich gemeinsam mit volljährigen und geeigneten Einsatzkräften sowie unter deren unmittelbarer Aufsicht und Verantwortung.
  • Die Entscheidung über eine Einsatzteilnahme trifft ausschließlich die jeweilige Einsatzleitung oder die Leitung des First Responders unter Berücksichtigung der konkreten Einsatzlage, der persönlichen Eignung sowie der gesetzlichen und vereinsinternen Vorgaben. Ein Anspruch auf die Teilnahme an Einsätzen besteht nicht.
  • Einsätze dürfen ausschließlich im gesetzlich zulässigen zeitlichen Rahmen erfolgen. Eine Mitwirkung in den Abend- und Nachtstunden ist ausgeschlossen. Der Einsatz endet spätestens um 20:00 Uhr.
  • Die tägliche Einsatz- und Ausbildungszeit ist auf höchstens sechs Stunden begrenzt.
  • Minderjährige werden nicht bei Einsätzen eingesetzt, bei denen sie aufgrund der Art oder der Umstände der Tätigkeit besonderen Gefahren oder außergewöhnlichen körperlichen oder psychischen Belastungen ausgesetzt wären. Hierzu gehören insbesondere Einsätze mit infektiösen Erkrankungen, Gefahrstoffen, Bränden mit erheblicher Eigengefährdung, schweren Verkehrsunfällen, technischen Rettungen, Großschadenslagen oder vergleichbaren Einsatzsituationen.
  • Eine Mitwirkung bei Maßnahmen der Herz-Lungen-Wiederbelebung sowie bei sonstigen besonders belastenden Patientenversorgungen oder Einsätzen mit verstorbenen Personen erfolgt grundsätzlich nicht.
  • Minderjährige werden grundsätzlich nicht in Situationen eingesetzt, die aufgrund ihres Schweregrades oder der zu erwartenden psychischen Belastung eine Gefährdung ihrer persönlichen Entwicklung oder ihres Wohlergehens erwarten lassen.
  • Soweit eine unmittelbare Patientenversorgung nicht angezeigt oder zulässig ist, können minderjährige Mitglieder ausschließlich patientenferne oder unterstützende Tätigkeiten übernehmen. Hierzu zählen insbesondere organisatorische Aufgaben, Materialbereitstellung, Funk- und Kommunikationsaufgaben, Dokumentationshilfen, Logistik sowie sonstige unterstützende Tätigkeiten ohne unmittelbaren Patientenkontakt.
  • Den Anweisungen der Einsatzleitung sowie der betreuenden volljährigen Einsatzkräfte ist jederzeit uneingeschränkt Folge zu leisten.

Schutz vor Überforderung

Minderjährige Mitglieder sind verpflichtet, körperliche oder psychische Überforderungen sowie gesundheitliche Beeinträchtigungen der Einsatzleitung oder der betreuenden volljährigen Einsatzkraft unverzüglich mitzuteilen.

Darüber hinaus können minderjährige Mitglieder jederzeit den Wunsch äußern, an einzelnen Maßnahmen oder an einem Einsatz insgesamt nicht mitzuwirken, wenn sie sich der Situation körperlich oder psychisch nicht gewachsen fühlen. Hieraus entstehen ihnen keine vereinsrechtlichen Nachteile. Über den weiteren Einsatz oder den Ausschluss von einzelnen Tätigkeiten entscheidet ausschließlich die Einsatzleitung unter Berücksichtigung des Jugendschutzes, der Einsatzsicherheit sowie des Wohls des minderjährigen Mitglieds.

Besondere Regelungen zur Einsatzzeit

Grundsätzlich erfolgt die Mitwirkung minderjähriger Mitglieder ausschließlich innerhalb des gesetzlich zulässigen zeitlichen Rahmens. Der aktive Einsatzdienst endet regelmäßig spätestens um 20:00 Uhr.

In begründeten Ausnahmefällen kann eine Mitwirkung bis längstens 22:00 Uhr zugelassen werden, sofern

  • die Erziehungsberechtigten dieser erweiterten Einsatzzeit vorab ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben,
  • keine gesetzliche Vorschrift entgegensteht,
  • eine körperliche oder psychische Überforderung des minderjährigen Mitglieds ausgeschlossen erscheint,
  • Art, Umfang und Dauer des Einsatzes aus Sicht der Einsatzleitung verantwortbar sind,
  • der sichere Heimweg gewährleistet ist. Ist eine anderweitige Beförderung nicht sichergestellt, erfolgt der Transport nach Hause durch eine geeignete volljährige Einsatzkraft des Fördervereins, sofern im Einzelfall keine andere Vereinbarung mit den Erziehungsberechtigten getroffen wurde.

Unabhängig von einer Einwilligung der Erziehungsberechtigten oder deren persönlicher Anwesenheit endet die zulässige Mitwirkung minderjähriger Mitglieder am aktiven Einsatzdienst spätestens um 22:00 Uhr. Eine darüber hinausgehende Einsatzteilnahme ist ausgeschlossen.

Die Teilnahme minderjähriger Mitglieder am aktiven Einsatzdienst setzt zudem eine gesonderte schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten voraus. Diese Einwilligung muss ausdrücklich die Teilnahme am Einsatzdienst sowie – sofern gewünscht – die Mitwirkung bis längstens 22:00 Uhr umfassen. Ohne eine entsprechende schriftliche Zustimmung ist eine Teilnahme am Einsatzdienst ausgeschlossen.

Einsätze an Samstagen, Sonn- und Feiertagen

Eine Mitwirkung minderjähriger Mitglieder an Samstagen, Sonn- und Feiertagen ist ausschließlich im Rahmen der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zulässig. Soweit eine Beschäftigung oder Mitwirkung nach den einschlägigen Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes zulässig ist, gelten ergänzend die Regelungen des Fördervereins First Responder Dormitz.

Unabhängig von der gesetzlichen Zulässigkeit gelten vereinsintern folgende Grundsätze:

  • Die schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten zur Teilnahme am aktiven Einsatzdienst muss ausdrücklich auch Einsätze an Samstagen, Sonn- und Feiertagen umfassen.
  • Die Entscheidung über eine Mitwirkung trifft ausschließlich die Einsatzleitung unter Berücksichtigung der Einsatzlage, des Jugendschutzes, der körperlichen und psychischen Belastung sowie der persönlichen Eignung des minderjährigen Mitglieds.
  • Minderjährige werden an Samstagen, Sonn- und Feiertagen ausschließlich im zulässigen Umfang eingesetzt. Die gesetzlichen Ruhe- und Ausgleichszeiten sind einzuhalten.
  • Mindestens zwei Samstage und zwei Sonntage im Monat bleiben grundsätzlich einsatzfrei, sofern nicht gesetzlich zulässige Ausnahmen greifen. Werden Minderjährige an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag eingesetzt, ist ein entsprechender Freizeitausgleich sicherzustellen.

Schlussbestimmungen

Der Förderverein First Responder Dormitz behält sich ausdrücklich vor, minderjährige Mitglieder jederzeit ganz oder teilweise von einer Einsatzteilnahme auszuschließen, sie aus einem laufenden Einsatz herauszulösen oder ausschließlich für patientenferne Tätigkeiten einzusetzen, sofern dies aus Gründen des Jugendschutzes, der Einsatzsicherheit, des Gesundheitsschutzes, des Patientenwohls oder aufgrund der individuellen körperlichen oder psychischen Belastbarkeit erforderlich erscheint.

Der erfolgreiche Abschluss einer Ausbildung oder Fortbildung begründet keinen Anspruch auf die Übernahme bestimmter Aufgaben oder auf eine uneingeschränkte Teilnahme am Einsatzdienst. Art und Umfang der Tätigkeiten richten sich stets nach dem Alter, der Qualifikation, der persönlichen Eignung sowie der jeweiligen Einsatzsituation.

Mit ihrer Unterschrift bestätigen die Erziehungsberechtigten, dass sie über die besonderen Rahmenbedingungen und Einschränkungen der Mitwirkung minderjähriger Mitglieder im aktiven First-Responder-Dienst informiert wurden, diese verstanden haben und mit ihnen einverstanden sind.